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Diese Einheit verbindet historischen Charme mit großzügigem Raumangebot und eignet sich ideal als Büro- oder Kanzleisitz in einem denkmalgeschützten Gebäude aus dem Jahr 1890. In der beliebten Bernburger Straße in Halle gelegen, überzeugt das Objekt durch seine architektonische Ausstrahlung und eignet sich besonders für Kanzleien, Agenturen oder Beratungsbüros.
Auf ca. 191 m² stehen sechs helle Räume sowie eine separate Küche zur Verfügung. Die Flächen bieten vielseitige Nutzungsmöglichkeiten – von Empfangs- und Besprechungsräumen bis hin zu Einzel- oder Teambüros. Die Deckenhöhen von über vier Metern sorgen für ein großzügiges und angenehmes Arbeitsumfeld.
Die originale Ausstattung wurde denkmalgerecht aufgearbeitet: Stuckelemente, Parkettböden und massive Echtholztüren verleihen den Räumen einen stilvollen Charakter.
Zur Ausstattung gehören außerdem ein Balkon, ein modernes Badezimmer sowie eine separate Toilette. Alle Räume verfügen über eine Cat7-Verkabelung und bieten damit eine zeitgemäße IT-Infrastruktur.
Optional können Stellplätze im Innenhof angemietet werden, auf Wunsch auch mit Lademöglichkeit. Zudem besteht die Möglichkeit, Netzwerktechnik, Einbauküche und weiteres Mobiliar vom Vormieter zu übernehmen.
Die Einheit ist ab dem 01.10.2026 bezugsbereit und bietet eine attraktive Gelegenheit für repräsentative Büroflächen in zentraler Lage.
Die Wohnung befindet sich am nördlichen Rande des Innenstadtbereiches von Halle/Saale. Das Reileck, als Mittelpunkt zwischen dem Paulusviertel, dem Giebichensteinviertel und der nördlichen Innenstadt, ist nur wenige Gehminuten entfernt. In unmittelbarer Umgebung gibt es gute Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kindergärten, Ärzte und Straßenbahnhaltestellen. Auch mit dem Pkw ist eine gute Verkehrsanbindung gegeben, die Bundesstraßen B 6 und B 100 mit Anbindungen an die Autobahn A14 verlaufen in kurzer Entfernung.
- Gas-Zentralheizung
- doppelt verglaste Kunststofffenster
- neue Elektrik (2016)
- DSL
- Satellitenanlage
Ein Energieausweis gem. EnEv 2014 liegt nicht vor, da Baudenkmäler von den Verpflichtungen gem. § 16 Abs. 5 EnEv 2014 befreit sind.
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